Satzung

Art. 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Aktion für Kinder in Unna e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Unna.


Art. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Artikel 2

1. Der Zweck des Vereins ist die materielle Hilfeleistung für bedürftige Kinder und Jugendliche aus Unnaer Familien mit geringem Einkommen im Sinne des § 53 AO. Dies gilt vor allem für Familien, die ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt vom Staat erhalten, darüber hinaus aber auch für Familien, deren Einkünfte knapp über der Einkommensgrenze liegen, die zum Bezug dieser ergänzenden staatlichen Hilfen zum Lebensunterhalt berechtigen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Bereich der ausreichenden und gesunden Ernährung, vornehmlich von den in Ziffer 1 genannten Kindern und Jugendlichen. Neben individueller Hilfen im Bereich von Frühstück und Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen unterstützt der Verein auch Projekte, die der Förderung ausreichender und gesunder Ernährung dienen.

3. Sollten weitere Unterstützungsanliegen an den Verein herangetragen werden, muss die Mitgliederversammlung dem jeweiligen Anliegen mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und keine politischen Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wird durch die Arbeit ehrenamtlicher Mitarbeiter getragen. Diese erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Unna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


Art. 3 Mitgliedschaft

1. In dem Verein „Aktion für Kinder in Unna e.V.“ kann jeder mitwirken ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Beruf, Nationalität und Religion. Die Mitgliedschaft muss beim Verein beantragt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.




Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss oder den Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. einem Vorstandsmitglied.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.



Art. 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Art. 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird durch je zwei Vorstandmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

5. Jedes Vorstandsmitglied kann von sich aus zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen.

6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.



Art. 7 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Förderer des Vereins können vom Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen werden; sie haben dann lediglich eine beratende Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahl zweier Kassenprüfer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Angelegenheiten bezüglich der Artikel 4.3 und 6.5 der Satzung.

3. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr bis zum 30. April vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Maßgebend ist der Poststempel. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist, müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung. Verlangt ein Mitglied schriftliche Abstimmung, so hat die schriftliche Abstimmung zu erfolgen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Vorstandswahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt jedoch, wenn diese beantragt und kein Widerspruch hiergegen erhoben wird. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

5. Die Mitgliederversammlung kann spezielle Aufgaben auf eine von ihr zu wählende Kommission übertragen.

Art. 8   

Allen Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Art. 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


Fassung 2019
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